Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 39
§ 39 – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen Kraftfahrzeughilfe, normal normal sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. normal normal normal arabic (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.
Kurz erklärt
- Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen verschiedene Unterstützungen, die in anderen Paragraphen aufgeführt sind.
- Dazu gehören auch ergänzende Leistungen wie die Kraftfahrzeughilfe.
- Diese Leistungen sollen den Erfolg der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe sicherstellen.
- Es kann besondere Unterstützung für Versicherte oder deren Angehörige gewährt werden.
- Diese Unterstützung dient dem Ausgleich besonderer Härten.